Warenort Korridor - Eingang
Der Warenort Korridor – Eingang dient zur zollrechtlichen Überwachung des Transportes von Waren im gewerblichen Güterverkehr aus der Schweiz bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zu den zugelassenen Warenorten in Vorarlberg.
Ein Beförderungsmittel, das für den Warenort Korridor – Eingang angemeldet ist, kann neben Einfuhrwaren auch weitere Waren mitführen, sofern diese in der Voranmeldung angegeben sind und einem der folgenden Zollverfahren unterliegen:
- Ausfuhrabfertigungen CH
- Waren des Versandverfahrens Schweiz
- Waren des ATA Verfahren (Carnet ATA, eATA)
Ist die Bestätigung von Dokumenten erforderlich muss dies zwingend in der Voranmeldung angegeben werden.
Der Prozessablauf eines Warenort Korridors – Eingang wird in der untenstehenden Grafik dargestellt:

Erläuterungen zu den einzelnen Prozessschritten:
- Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten in der Schweiz/in Liechtenstein sendet eine Transportanmeldung (soweit noch nicht vorhanden) an das Schweizer Zoll-IT-System und erhält eine elektronische Nachricht als Antwort.
- Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten in der Schweiz/in Liechtenstein sendet eine Korridorvoranmeldung (Eingang) „IEATBT01“ inkl. allfälliger beabsichtigter Dokumentenbestätigungen bei der Grenzzollstelle an das Korridormodul.
- Als Bestätigung der erfolgreichen Korridorvoranmeldung und dem Erstellen eines neuen Geschäftsfalls (Border Transaction) sendet das Korridormodul eine Korridorbestätigung (Eingang) „IEATBT02“ sowie den Grenzzollstellen-Eingangsschein (GZS-ES).
- Der Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz/in Liechtenstein druckt den Grenzzollstellen-Eingangsschein (GZS-ES) aus. Dieser wird an den Fahrer des Beförderungsmittels übergeben und dieser fährt zur österreichischen Grenzzollstelle.
- Der Grenzübertritt im Eingang wird digital im Korridormodul erfasst.
- Das Korridormodul sendet die elektronische Nachricht Grenzübertrittsbestätigung (Eingang) „IEATBT03“ an das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten in der Schweiz/in Liechtenstein.
- Das Beförderungsmittel befindet sich im Korridor und fährt unverzüglich zum zugelassenen Warenort.
- Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten in Vorarlberg meldet mittels der elektronischen Nachricht Ankunftsanzeige „IEATBT04“ die Ankunft des Beförderungsmittels am Zugelassenen Warenort bzw. bei der Zollstelle Wolfurt.
- Das Korridormodul bestätigt mittels der elektronischen Nachricht Ankunftsbestätigung „IEATBT05“ die Ankunft des Beförderungsmittels und beendet den Geschäftsfall (Border Transaction).
- Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten in Vorarlberg ist ab sofort berechtigt, Zollanmeldungen für die im Korridorverkehr beförderten Waren abzugeben.
Stornierung eines Geschäftsfalls im Warenort Korridor - Eingang
Die Stornierung eines Geschäftsfalls ist nur möglich, solange kein Grenzübertritt vollzogen wurde.
- Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten sendet eine Stornierungsnachricht „IEATBT90“ an das Korridormodul.
- Als Bestätigung der erfolgreichen Stornierung sendet das Korridormodul eine Stornierungsbestätigung „IEATBT91“ an das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten.
Besondere Hinweise
- Das Beförderungsmittel muss sich im Falle des Warenort Korridor – Eingang zum Zeitpunkt der Ankunftsanzeige (IEATBT04) am angegebenen Warenort befinden.
- Nach erfolgtem Grenzübertritt im Warenort Korridor - Eingang sind die beförderten Waren unmittelbar zum zugelassenen Warenort zu verbringen. Die Ankunftsanzeige ist anschließend unverzüglich an die Zollverwaltung zu übermitteln.
- Das Dokument „Grenzzollstellen – Eingangsschein“ ist beim Transport der Waren immer ausgedruckt in Papierform mitzuführen.
- Treten bei der Verarbeitung von Nachrichten Fehler auf, insbesondere durch fehlgeschlagene Prüfungen, so wird dies mittels Nachricht „IEATBT99“ vom Korridormodul rückgemeldet. Es ist daher unbedingt erforderlich, die entsprechenden Bestätigungsnachrichten („IEATBT02“, „IEATBT05“, „IEATBT91“) abzuwarten.
- Eine zeitgleiche Verwendung eines Kennzeichens eines Beförderungsmittels für mehrere Korridorverkehre in gleicher Richtung (Ausgang bzw. Eingang) ist nicht zulässig, solange der Prozess nicht abgeschlossen wurde.