Rollender Korridor - Ausgang

Der Rollende Korridor – Ausgang dient zur zollrechtlichen Überwachung von Warentransporten im Ausgang aus der Europäischen Union in die Schweiz bzw das Fürstentum Liechtenstein, welche nicht an einem zugelassenen Warenort eines Wirtschaftsbeteiligten in Vorarlberg ihre Entstehung haben.
Auf einem Beförderungsmittel, welches für den Rollenden Korridor – Ausgang angemeldet ist, dürfen zusätzlich zur Ausfuhr weitere Waren, welche folgenden anderen Zollverfahren unterliegen, mitgeführt werden, sofern diese in der Voranmeldung angeführt werden: 

  • Ausfuhrabfertigungen Europäische Union
    - Angabe einer MRN 
    - Angabe einer Rechnung bis zu 1.000 EUR und bis zu 1.000 Kilogramm 
  • Waren des Versandverfahrens Europäische Union
  • Waren des ATA Verfahren (Carnet ATA, eATA)

Ist die Bestätigung von Dokumenten erforderlich muss dies zwingend in der Voranmeldung angegeben werden.

Prozessablauf Rollender Korridors - Ausgang
 

Rollender Korridor Ausgang

Erläuterungen zu den einzelnen Prozessschritten:

Das Beförderungsmittel befindet sich außerhalb von Vorarlberg:

  1. Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten sendet eine Transportanmeldung (soweit noch nicht vorhanden) an das Schweizer Zoll-IT-System und erhält eine elektronische Nachricht als Antwort.
  2. Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten sendet eine Korridorvoranmeldung (Rollend) „IEATBT41“ an das Korridormodul. Optional kann in dieser Nachricht die Einwilligung zum Erhalt der Ankunftsinformation „IEATBT43“ sowie allfällig beabsichtigte Dokumentenbestätigungen bei der Grenzzollstelle angegeben werden. 
  3. Als Bestätigung der erfolgreichen Korridorvoranmeldung und dem Erstellen eines neuen Geschäftsfalls (Border Transaction) sendet das Korridormodul eine Korridorbestätigung (Rollend) „IEATBT42“ sowie den Korridorvoranmeldungsbestätigungsschein (KV-BS).

Das Beförderungsmittel befindet sich nun in Vorarlberg:

  1. Sofern die LPR Kameras an der höherrangigen Straße (A14, S16) das in der Voranmeldung angegebene Kennzeichen des Beförderungsmittels erkennen bzw erfolgreich einer BT zuordnen können, sendet das Korridormodul – sofern eine entsprechende Einwilligung vorliegt - die elektronische Nachricht Ankunftsinformation „IEATBT43“ an das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten.
  2. Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten sendet jedenfalls eine Ankunftsmeldung (Rollend) „IEATBT44“ an das Korridormodul, welches das Korridormodul mit einer Ankunftsbestätigung (Rollend) „IEATBT45“ beantwortet.
  3. Der Wirtschaftsbeteiligte übermittelt die elektronische Nachricht „Ankunft am Ausgang“ (IE507) für alle MRN die im Transport mitgeführt werden an das AES.
  4. Nach Erhalt der „Überlassungsmitteilung beim Ausgang“ (IE525) für alle angemeldeten MRN vom AES schickt der Wirtschaftsbeteiligte die Meldung AES-Abschluss „IEATBT46“ an das Korridormodul.
  5. Nach Überprüfung der übermittelten MRN schickt das Korridormodul die Nachricht Bestätigung AES-Abschluss „IEATBT47“, diese enthält den Grenzzollstellen-Ausgangsschein (GZS-AS). Ab diesem Zeitpunkt ist das Beförderungsmittel berechtigt, den Grenzübertritt durchzuführen.
  6. Der Grenzübertritt im Ausgang wird digital im Korridormodul erfasst. Vorab werden allfällige Dokumentenbestätigungen bei der Grenzzollstelle durchgeführt.
  7. Das Korridormodul sendet die elektronische Nachricht Grenzübertrittsbestätigung (Ausgang) „IEATBT53“ an das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten.
  8. Das Korridormodul beendet den Geschäftsfall (Border Transaction). Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten in Vorarlberg sendet die elektronische Nachricht „Mitteilung tatsächlicher Ausgang“ (IE590) für jede im Korridorverkehr beförderte Ausfuhranmeldung.

Stornierung eines Geschäftsfalls im Rollenden Korridor - Ausgang
Die Stornierung eines Geschäftsfalls ist nur möglich, solange kein Grenzübertritt vollzogen wurde.

  1. Das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten sendet eine Stornierungsnachricht „IEATBT90“ an das Korridormodul.
  2.  Als Bestätigung der erfolgreichen Stornierung sendet das Korridormodul eine Stornierungsbestätigung „IEATBT91“ an das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten.

Besondere Hinweise

  • Für eine reibungslose Abwicklung des Prozesses und zur Vermeidung allfälliger Standzeiten des Beförderungsmittels an der Grenzzollstelle empfiehlt sich die automatische Generierung der Nachrichten “IEATBT44” und “IEATBT47” unmittelbar nach dem Empfang der Nachrichten “IEATBT43” und “IEATBT46”. Damit werden manuelle Schritte minimiert und eine lückenlose Kommunikation im System gewährleistet.
  • Erfolgt nach der erfolgreichen Korridorvoranmeldung „IEATBT42“ über einen Zeitraum von 120 Stunden kein weiterer Nachrichtenaustausch, wird die Border Transaction durch die Generierung der Nachricht „IEATBT49“ automatisch storniert.
  • Erreicht das Beförderungsmittel die Grenzzollstelle, ohne dass ein AES-Abschluss erfolgt ist, erhält der Wirtschaftsbeteiligte die Erinnerungsmeldung „IEATBT48“. Erst nach Nachreichung der Nachrichten „IEATBT44“ und „IEATBT46“ und Erhalt der Bestätigungsnachrichten „IEABT45“ und „IEATBT47“ ist ein Grenzübertritt des Beförderungsmittels möglich.
  • Treten bei der Verarbeitung von Nachrichten Fehler auf, insbesondere durch fehlgeschlagene Prüfungen, so wird dies mittels Nachricht „IEATBT99“ vom Korridormodul rückgemeldet. Es ist daher unbedingt erforderlich, die entsprechenden Bestätigungsnachrichten („IEATBT42“, „IEATBT45“, „IEATBT47“, „IEATBT91“) abzuwarten.
  • Eine zeitgleiche Verwendung eines Kennzeichens eines Beförderungsmittels für mehrere Korridorverkehre in gleicher Richtung (Ausgang bzw. Eingang) ist nicht zulässig, solange der Prozess nicht abgeschlossen wurde.

Serviceangebot „Digitale Erfassung Zollstraße“
Zur erleichterten Umsetzung der Ankunftsanzeige (Rollend) „IEATBT44“, stellt die Zollverwaltung ein digitales Service zur Informationsweitergabe in Bezug auf die Ankunft des Beförderungsmittels auf höherrangigen Straßen kostenfrei zur Verfügung.  Dies wird durch LPR-Kameras (License Plate Recognition, Kennzeichenerkennung) auf der Autobahn A14 (auf Höhe Hörbranz, von Deutschland kommend) bzw. auf der Schnellstraße S16 (auf Höhe Bings, von Tirol kommend) ermöglicht. 
Aufgrund von unvorhersehbaren Umständen (Verkehrsaufkommen, Witterungsverhältnissen o.Ä.) kann die Übermittlung der Ankunftsinformation “IEATBT43” nicht garantiert werden. 
Unabhängig davon, ob der Wirtschaftsbeteiligte das von der Zollverwaltung zur Ver-fügung gestellte Serviceangebot in Anspruch nimmt oder nicht, hat dieser die Ver-pflichtung die Ankunft des Beförderungsmittels in Vorarlberg in Form der elek-tronischen Nachricht Ankunftsanzeige (Rollend) „IEATBT44“ zu melden.